Richtlinien
Richtlinien für die Mitgliedschaft von Einrichtungen
Stand: Oktober 2019
1. Selbstverständnis der ACL
Die Arbeitsgemeinschaft christlicher Lebenshilfen ist ein freier Zusammenschluss von Beratungs-, Therapie-, Seelsorgeeinrichtungen, Kliniken und Initiativen, die sich auf der Grundlage des Evangeliums beauftragt wissen, hilfsbedürftigen Menschen zu dienen und ihnen Lebenshilfen anzubieten.
Der Zusammenschluss in einer Arbeitsgemeinschaft dient dem Zweck, sich in der Ausübung des Auftrages gegenseitig zu unterstützen.
Die ACL ist keine „Dachorganisation“ mit Weisungsbefugnissen für die angeschlossenen Werke. Die einzelnen Einrichtungen und Initiativen arbeiten selbständig auf der Grundlage des christlichen Menschenbildes, haben aber unterschiedliche theologische Zugehörigkeiten und geistliche Prägungen. Für eine Mitgliedschaft in der ACL gelten die in diesen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen.
2. Auftrag und Angebot der ACL
Für folgende Personenkreise bietet die ACL Hilfe an:
- Menschen mit verschiedensten Suchterkrankungen
- Menschen mit psychischen Erkrankungen
- Menschen mit psychosozialen Schwierigkeiten
- Mütter mit Kindern mit seelischen Erkrankungen, Suchtabhängigkeiten und sozialen Problemen
- Kinder und Jugendliche mit sozialen Schwierigkeiten
3. Mitgliedschaft
Mitglied in der ACL kann jedes Werk werden, das im Rahmen von Haus- und Therapiegemeinschaften oder Fachkliniken christlich orientierte Lebenshilfe für die unter 2 genannten Personenkreise anbietet. Die prägenden und verantwortlichen Mitarbeiter (zur besseren Lesbarkeit wird in diesem Text die männliche Form gewählt. Die Angaben beziehen sich selbstverständllich auf Angehörige aller Geschlechter). einer Einrichtung sind Christen, die sich von Gott in die Arbeit berufen wissen. Über die Aufnahme entscheidet ein Leitungskreis.
4. Leitungskreis
Ein mindestens dreiköpfiger Leitungskreis, der von den Mitgliedern für einen Zeitraum von vier Jahren durch Wahl berufen wird, steht der Arbeitsgemeinschaft vor. Die Obergrenze für gewählte Kandidaten beträgt 5 Personen (bei bis zu 50 Mitgliedseinrichtungen) bzw. 7 Personen (bei über 50 Mitgliedseinrichtungen). Vertreter der verschiedenen Arbeitszweige in der ACL, die nicht zum Leitungskreis gehören, werden vom Leitungskreis benannt und bei Bedarf zu den Sitzungen als Berater eingeladen. Der Leitungskreis kann Ort u. Person für eine Geschäftsstelle benennen. Die Leitung der Geschäftsstelle nimmt kraft seines Amtes an den Sitzungen des Leitungskreises teil.
5. Aufnahme in die ACL
Ein Antrag, als Einrichtung in die ACL aufgenommen zu werden, ist schriftlich an die Geschäftsstelle,
mit folgenden Unterlagen zu stellen:
- Beweggründe für die Mitgliedschaft in der ACL
- Geistliche Motivation des Werkes
- Konzeption / Behandlungsmodell
- Zielgruppe / Personenkreis
- Finanzierung der Arbeit
- ggf. Zugehörigkeit zu einem Dachverband o.ä.
Nach Einsicht des Antrags durch den Leitungskreis der ACL wird die Leitung, der sich bewerbenden Einrichtung, zu einer Kontakttagung eingeladen. Hier kann die Einrichtung dann in einer dafür vorgesehenen Zeit durch die Leitung vorgestellt werden.
Danach beginnt für den Bewerber die Probezeit von einem Jahr. Anschließend trifft der Leitungskreis eine Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied in der ACL.
6. Mitgliedsbeiträge
Jedes Mitgliedswerk zahlt einen jährlichen Beitrag von 7 Euro pro Platz* und Jahr. Mindestbeitrag: 30 Euro pro Jahr. Höchstbeitrag: 300 Euro pro Jahr. Freiwillige Mehreinzahlungen können gerne geleistet werden. Aus diesen Beiträgen werden Kosten für die umfangreichen Aufgaben des Leitungskreises und der Geschäftsstelle gedeckt.
(*Jedes stationäre Bett für Gäste/Patienten und jeder ambulant betreute Wohnplatz, der von der jeweiligen Einrichtung vermietet wird. Begleitkinderplätze werden nicht mitgerechnet.)
7. Kontakttagungen
Die 1x jährlich stattfindenden Kontakttagungen sind ein wichtiges Kernstück der ACL-Arbeit. Diese Begegnungen dienen der Verbundenheit miteinander, dem persönlichen und fachlichen Erfahrungsaustausch und der geistlichen Gemeinschaft. Ergänzt werden diese Begegnungen durch Themen mit entsprechenden Referaten.
7.1. Teilnahme und Verbindlichkeit
Die Qualität der Verbundenheit in der ACL ergibt sich aus der Verbindlichkeit der Teilnahme an den Kontakttagungen. Es wird daher erwartet, dass die Leitung eines Werkes, bzw. ein Stellvertreter oder Bereichsleiter, regelmäßig und während der gesamten Tagung anwesend ist. Falls ein Werk dreimal hintereinander, ohne Entschuldigung und einsichtige Angabe von Gründen der Tagung fernbleibt, wird es durch den Leitungskreis von der Mitgliedschaft in der ACL beurlaubt. Danach wird der Leitungskreis über den weiteren Verlauf mit der Leitung des Werkes Rücksprache halten.
Ehemalige Leiter können nach dem Dafürhalten ihrer jetzigen Leitung der Einrichtung an den Kontakttagungen teilnehmen.
8. ACL-Foren, ACL-Konferenz, ACL-Kids & Teens
Zusätzlich zu den Kontakttagungen besteht die Möglichkeit an den jährlich angebotenen regionalen Foren (ambulante Randgruppenarbeit) und den überregionalen Foren (Netzwerktreffen Sucht und seelische Gesundheit) teilzunehmen. Die ACL-Foren sind als Tagestreffen konzipiert, die alle zwei Jahre in eine mehrtägige Konferenz integriert werden. Die ACL-Konferenz bietet neben dem Austausch zu aktuellen Themen zusätzlich Räume zum persönlichen Kennenlernen und zur geistlichen Gemeinschaft. Eine Anwesenheit bei der Konferenz ist für den gesamten Zeitraum nicht erforderlich, eine Anmeldung als Tagesgast ist möglich.
Darüber hinaus besteht noch die Option an den 1x jährlich stattfindenden, mehrtägigen ACL-Kids & Teens-Tagungen, für sozialmissionarische Randgruppenarbeit unter Kindern und Jugendlichen, teilzunehmen. Bei Anmeldungen sollte man allerdings die komplette Zeit dabei sein.
Die Teilnahme an den ACL-Foren, der ACL-Konferenz und den ACL-Kids & Teens-Tagungen ist für die Mitgliedschaftseinrichtungen nicht verbindlich, aber wünschenswert, zur besseren Vernetzung und Zusammenarbeit, auch mit anderen Arbeiten christlicher Lebenshilfen. Die Teilnahme ist nicht begrenzt auf die leitenden Mitarbeiter.
9. Mitgliedschaft u. Öffentlichkeitsarbeit (Gebrauch des ACL- Logos)
Mitgliedseinrichtungen sind berechtigt in den eigenen Veröffentlichungen (Flyer, Homepage, Infobriefe, Infostand etc.) auf die Mitgliedschaft zur ACL hinzuweisen. Dazu kann in der Geschäftsstelle das ACL-Logo angefordert werden. Eine Einrichtung, deren Mitgliedschaft in der ACL beendet ist, ist nicht mehr berechtigt, die Information der Zugehörigkeit zur ACL bzw. das Logo zu verwenden.
10. Ende der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft in der ACL endet durch:
- Austritt, den das Werk erklärt. Dies sollte durch eine schriftliche Begründung an den Leitungskreis erfolgen.
- Kündigung der Mitgliedschaft, die durch den Leitungskreis der ACL ausgesprochen wird, wenn grobe Abweichungen von den Richtlinien festgestellt und diese auch durch eine Krisenintervention oder vorübergehende Beurlaubung nicht behoben werden können.